Der sogenannte „Widerrufsjoker" ist kein Trick, sondern gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er betrifft Lebens- und Rentenversicherungen, die im Policenmodell abgeschlossen wurden — und über deren Widerspruchsrecht fehlerhaft belehrt wurde.
Das Policenmodell (§ 5a VVG a.F.)
Zwischen 1994 und 2007 wurden Millionen Verträge im sogenannten Policenmodell geschlossen: Der Vertrag kam erst zustande, wenn der Kunde die Police samt Verbraucherinformationen und Widerspruchsbelehrung erhalten hatte und nicht innerhalb der Frist widersprach.
Voraussetzung war eine formal korrekte Belehrung über dieses Widerspruchsrecht. War sie fehlerhaft — falsche Frist, unklare Formulierung, fehlende Hervorhebung — begann die Frist nie zu laufen.
Warum der Widerspruch auch Jahrzehnte später möglich ist
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt (u. a. Az. IV ZR 5/19): Bei fehlerhafter Belehrung besteht das Widerspruchsrecht grundsätzlich fort. Es ist nicht durch bloßen Zeitablauf erloschen.
Das bedeutet: Auch ein Vertrag, der vor 20 Jahren abgeschlossen wurde, kann heute noch rückabgewickelt werden — sofern die Belehrung den Anforderungen nicht genügte.
Was bei der Rückabwicklung herauskommt
Anders als bei einer Kündigung erhalten Sie bei einer erfolgreichen Rückabwicklung nicht nur den Rückkaufswert. Der Versicherer muss die gezahlten Beiträge zurückgewähren und zusätzlich die daraus gezogenen Nutzungen — also die Erträge, die er mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat — herausgeben.
Genau diese Nutzungen tauchen in keiner Standmitteilung auf und machen den Unterschied zwischen Rückkaufswert und tatsächlichem Wert des Vertrags aus.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, hängt vom einzelnen Vertrag ab.