Kein Versicherer, kein AufkäuferRechtsgrundlage: § 5a VVG a.F. · Az. IV ZR 5/19

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Rückkaufswert: Warum er selten dem Wert Ihres Vertrags entspricht

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Redaktion MehranspruchStand: 5 Min. Lesezeit

Wer eine Lebensversicherung kündigt, bekommt den Rückkaufswert ausgezahlt. Viele Versicherte sind überrascht, wie niedrig dieser im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen ausfällt. Der Grund liegt in der Struktur des Vertrags.

Was im Rückkaufswert alles einbehalten ist

Der Rückkaufswert ist nicht die Summe Ihrer Beiträge abzüglich Risikokosten. Einbehalten werden vor allem Abschluss- und Vertriebskosten, die häufig in den ersten Jahren mit den Beiträgen verrechnet werden, laufende Verwaltungskosten sowie bei vorzeitiger Beendigung ein Stornoabzug.

Gerade bei älteren Verträgen wurden Abschlusskosten „gezillmert" — also vorab verrechnet. Das drückt den Rückkaufswert in den frühen Jahren erheblich.

Kündigung ist fast immer die teuerste Option

Wer kündigt, akzeptiert diese Abzüge endgültig. Eine Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung setzt dagegen an einem anderen Punkt an: Der Vertrag gilt als von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen, weshalb die Kostenlogik der Kündigung nicht greift.

Deshalb lohnt es sich, vor jeder Kündigung prüfen zu lassen, ob eine Rückabwicklung in Betracht kommt. Wie sich der mögliche Anspruch zusammensetzt, erklärt der Beitrag Wie viel bekommen Sie bei einer Rückabwicklung zurück?; den Einstieg ins Thema bietet der Ratgeber zum Widerruf der Lebensversicherung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, hängt vom einzelnen Vertrag ab.

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Quellen: Beweisarchiv, Akten 01–12 · Rechtsgrundlage § 5a VVG a.F., Bundesgerichtshof Az. IV ZR 5/19

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