Bei Rentenversicherungen ist die erste Frage nicht, ob sich ein Verkauf lohnt, sondern ob er überhaupt zulässig ist. Denn ein großer Teil der Verträge, die im Alltag so heißen, lässt sich gar nicht übertragen.

Welche Rentenversicherung haben Sie überhaupt?
Der Begriff wird für sehr unterschiedliche Dinge verwendet, und davon hängt alles Weitere ab:
| Art | Verkauf möglich? | Grund |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Nein | Kein privater Vertrag, sondern ein Sozialversicherungsverhältnis |
| Private Rentenversicherung | Grundsätzlich ja | Kapitalbildender Vertrag mit Rückkaufswert |
| Fondsgebundene Rentenversicherung | Eingeschränkt | Wertschwankung, wird häufig abgelehnt |
| Riester-Rente | Nein | Gesetzlich geschützt, Übertragung ausgeschlossen |
| Rürup- oder Basisrente | Nein | Gesetzlich geschützt, nicht beleihbar und nicht veräußerbar |
| Betriebliche Altersvorsorge | In der Regel nein | Bindung an das Arbeitsverhältnis |
Wenn Sie hier bereits bei „Nein" gelandet sind, ist die Frage nach dem Verkauf beantwortet. Bei Riester und Rürup bleibt in aller Regel nur, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder ihn weiterlaufen zu lassen.
Was der Zweitmarkt für private Rentenversicherungen hergibt
Für private Rentenversicherungen gilt dasselbe wie für Lebensversicherungen: Ein Aufkäufer übernimmt den Vertrag, zahlt einen ausgehandelten Kaufpreis und führt ihn weiter. Der Preis liegt üblicherweise über dem Rückkaufswert.
Und es gilt dieselbe Einschränkung: Der Markt ist deutlich enger geworden, seit mehrere Aufkäufer das Geschäft wegen der gestiegenen Zinsen zurückgefahren oder eingestellt haben. Die Ausschlusskriterien - Mindestrückkaufswert, Restlaufzeit, Anlageform - stehen im Beitrag Lebensversicherung verkaufen.
Eine Besonderheit kommt bei Rentenversicherungen hinzu: Befindet sich der Vertrag bereits in der Auszahlungsphase, scheidet ein Verkauf praktisch aus. Interessant ist er nur in der Ansparphase.
Verkaufen, kündigen oder beitragsfrei stellen?
Die drei Wege unterscheiden sich weniger im Betrag als darin, was Sie aufgeben. Wählen Sie einen aus, um die Einzelheiten zu sehen.
Kündigen
- Was Sie erhalten
- Den Rückkaufswert, also die Beiträge abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten sowie eines möglichen Stornoabzugs.
- Dauer
- Meist wenige Wochen.
- Aufwand
- Gering: ein Schreiben an den Versicherer genügt.
- Was Sie aufgeben
- Den Versicherungsschutz und in aller Regel die Schlussüberschüsse. Ein etwaiger Widerspruchsanspruch bleibt davon allerdings unberührt.
- Wofür geeignet
- Wenn Geld kurzfristig gebraucht wird und der Vertrag nachweislich keine Angriffspunkte bietet.
Verkaufen
- Was Sie erhalten
- Einen mit dem Aufkäufer verhandelten Kaufpreis. Er liegt üblicherweise über dem Rückkaufswert, wie weit darüber, hängt vom Einzelfall ab.
- Dauer
- Einige Wochen, sofern sich ein Käufer findet.
- Aufwand
- Mittel: Angebote einholen und vergleichen.
- Was Sie aufgeben
- Alle Rechte aus dem Vertrag gehen auf den Käufer über.
- Wofür geeignet
- Eingeschränkt. Der Zweitmarkt ist deutlich enger geworden, seit mehrere Aufkäufer den Ankauf zurückgefahren oder eingestellt haben. Fondsgebundene Verträge werden besonders häufig abgelehnt.
Beitragsfrei stellen
- Was Sie erhalten
- Vorerst nichts. Der Vertrag läuft ohne weitere Einzahlungen weiter und wird zum Ablauf ausgezahlt.
- Dauer
- Sofort wirksam, die Auszahlung erfolgt erst zum Vertragsende.
- Aufwand
- Gering: eine formlose Mitteilung an den Versicherer.
- Was Sie aufgeben
- Die künftige Beitragszahlung und damit einen Teil der garantierten Leistung. Der Versicherungsschutz bleibt in reduziertem Umfang bestehen.
- Wofür geeignet
- Wenn die laufende Belastung das Problem ist und kein akuter Geldbedarf besteht. Alle anderen Wege bleiben offen.
Widerrufen
- Was Sie erhalten
- Bei einer wirksamen Rückabwicklung die Beiträge zuzüglich der vom Versicherer damit erwirtschafteten Nutzungen, abzüglich des verbrauchten Risikoanteils.
- Dauer
- In den dokumentierten Fällen zwischen vier Wochen und 41 Monaten.
- Aufwand
- Zunächst gering: Die Prüfung, ob der Vertrag überhaupt infrage kommt, ist kostenlos.
- Was Sie aufgeben
- Den Vertrag rückwirkend. Ob das im Einzelfall günstiger ist als Behalten, zeigt erst die Prüfung.
- Wofür geeignet
- Verträge aus dem Policenmodell der Jahre 1994 bis 2007 mit fehlerhafter Widerspruchsbelehrung.
Allgemeine Gegenüberstellung, keine Empfehlung für einen konkreten Vertrag. Manchmal ist auch Behalten die beste Entscheidung.
Bei Rentenversicherungen wiegt ein Punkt schwerer als bei Lebensversicherungen: Viele ältere Verträge enthalten einen garantierten Rentenfaktor, der nach heutigen Maßstäben ausgesprochen günstig ist. Wer kündigt oder verkauft, gibt diese Zusage auf - und bekommt sie in einem neuen Vertrag nicht wieder. Das kann ein Argument fürs Behalten sein, selbst wenn der Vertrag sich sonst nicht mehr lohnt.
Der Weg, der bei Altverträgen oft übersehen wird
Private Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, kamen überwiegend im sogenannten Policenmodell zustande: Der Vertrag galt erst als geschlossen, wenn der Kunde nach Erhalt der Unterlagen nicht innerhalb einer Frist widersprach. Die Belehrung über dieses Recht war vielfach fehlerhaft.
War sie es, läuft die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an, und der Vertrag kann auch heute noch rückabgewickelt werden. Der Versicherer muss dann Beiträge und die daraus gezogenen Nutzungen herausgeben - Posten, die bei Kündigung und Verkauf beim Versicherer bleiben.
Wie groß dieser Unterschied ausfallen kann, zeigen die dokumentierten Vergleichsfälle der Abwicklungspartner. Rentenversicherungen sind darunter mehrfach vertreten.
- Vertragsart
- Kapital-Lebensversicherung
- Verfahrensdauer
- 24 Monate
- zusätzlich durchgesetzt
- 2.978,93 €
- Vertragsart
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Verfahrensdauer
- 12 Monate
- zusätzliche Erstattung
- 2.170,40 €
- Vertragsart
- Private Rentenversicherung mit Garantie
- Verfahrensdauer
- 41 Monate
- zusätzliche Erstattung
- 1.748,93 €
- Vertragsart
- Kapital-Lebensversicherung
- Verfahrensdauer
- 3 Monate
- nachgezahlt
- 10.991,23 €
- Vertragsart
- Fondsgebundene Rentenversicherung
- Verfahrensdauer
- 5 Monate
- Vertragsart
- Rentenversicherung
- Verfahrensdauer
- 11 Monate
- erreichte Rückerstattung
- 12.477,92 €
- Vertragsart
- Kapital-Lebensversicherung
- Verfahrensdauer
- 41 Monate
- zusätzlicher Anspruch
- 4.098,67 €
- Vertragsart
- Fondsgebundene Rentenversicherung
- Verfahrensdauer
- 9 Monate
- erreichte Auszahlung
- 7.894,48 €
- Vertragsart
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Verfahrensdauer
- 6 Wochen
- erreichte Auszahlung
- 17.717,99 €
Echte Kundenfälle, anonymisiert · Einzelfallergebnisse, keine Garantie. Dargestellt sind die neun Fälle der Kernbandbreite; drei weitere Fälle liegen deutlich höher und sind als Ausreißer ausgewiesen.
Alle Fälle liegen im Beweisarchiv mit dem geschwärzten Originalschreiben vor. Es handelt sich um Einzelfallergebnisse ohne Aussagekraft für andere Verträge. Die Grundlagen erklärt der Ratgeber zum Widerruf.
Was gilt steuerlich?
Bei privaten Rentenversicherungen hängt die Besteuerung davon ab, ob Sie sich das Kapital auszahlen lassen oder eine Rente beziehen, und wann der Vertrag geschlossen wurde.
Bei Verträgen bis Ende 2004 ist die Kapitalauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, etwa bei mindestens zwölf Jahren Laufzeit. Ab 2005 ist der Ertragsanteil grundsätzlich steuerpflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen zur Hälfte. Wer die Rente wählt, versteuert nur den Ertragsanteil, dessen Höhe sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet.
Das ist eine grobe Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Vor einer Kündigung oder einem Verkauf gehört diese Frage geklärt, weil sich Steuervorteile eines Altvertrags nicht zurückholen lassen.
Wie Sie vorgehen sollten
Eine Reihenfolge, die verhindert, dass Sie sich Wege verbauen:
- Klären, welche Art von Rentenversicherung Sie haben. Riester, Rürup und die gesetzliche Rente scheiden für einen Verkauf aus.
- Den Rückkaufswert und den garantierten Rentenfaktor beim Versicherer schriftlich erfragen. Beides ist kostenlos und unverbindlich.
- Bei einem Vertrag aus 1994 bis 2007 die Widerspruchsbelehrung prüfen lassen, bevor Sie verkaufen oder kündigen.
- Erst danach Angebote einholen und vergleichen.
Der Grund für diese Reihenfolge: Mit einem Verkauf gehen alle Rechte aus dem Vertrag auf den Käufer über. Wer zuerst verkauft, kann den Widerspruchsweg nicht mehr gehen. Die kostenlose Erstprüfung klärt in wenigen Schritten, ob Ihr Vertrag infrage kommt.
Häufige Fragen
Kann man eine private Rentenversicherung verkaufen?
Ja, sofern sie kapitalbildend ist und sich noch in der Ansparphase befindet. In der Auszahlungsphase scheidet ein Verkauf praktisch aus. Der Zweitmarkt ist allerdings deutlich enger geworden, seit mehrere Aufkäufer das Geschäft zurückgefahren haben.
Kann ich meine Riester- oder Rürup-Rente verkaufen?
Nein. Beide sind gesetzlich geschützt und dürfen weder übertragen noch beliehen werden. Möglich sind in der Regel nur eine Beitragsfreistellung oder, bei Riester, eine Kündigung mit Rückzahlung der Förderung.
Kann ich meine gesetzliche Rente verkaufen?
Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung ist kein privater Vertrag, sondern ein Sozialversicherungsverhältnis. Es gibt nichts, was verkauft werden könnte.
Was ist der garantierte Rentenfaktor und warum ist er wichtig?
Er legt fest, wie viel monatliche Rente je 10.000 Euro Kapital gezahlt wird. Viele ältere Verträge enthalten Zusagen, die nach heutigen Maßstäben sehr günstig sind. Wer kündigt oder verkauft, gibt diese Zusage endgültig auf und erhält sie in einem neuen Vertrag nicht wieder.
Gilt das Widerspruchsrecht auch für Rentenversicherungen?
Ja, sofern der Vertrag zwischen 1994 und 2007 im Policenmodell zustande kam und die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft war. Private Rentenversicherungen sind unter den dokumentierten Vergleichsfällen der Abwicklungspartner mehrfach vertreten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Grundlage der hier beschriebenen Ansprüche sind § 5a VVG a.F. (Policenmodell, Fassung bis 2007), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unter anderem Az. IV ZR 5/19 und Az. IV ZR 76/11 - sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013, Rechtssache C-209/12 („Endress“).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, hängt vom einzelnen Vertrag ab.
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