Eine Lebensversicherung zu kündigen ist einfach: Ein Schreiben genügt, und nach wenigen Wochen ist das Geld auf dem Konto. Schwierig ist etwas anderes - zu wissen, wie viel man dabei liegen lässt, und ob die Kündigung überhaupt der richtige Weg ist.

Wie kündige ich meine Lebensversicherung?
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Der Versicherer muss nicht zustimmen, er muss sie nur erhalten. Drei Dinge sind dabei wichtig:
- Schriftlich. Viele Versicherer akzeptieren inzwischen auch Textform, also E-Mail oder ein Formular im Kundenportal. Der sichere Weg bleibt ein unterschriebenes Schreiben per Einschreiben, weil Sie dann den Zugang belegen können.
- An den Versicherer selbst, nicht an den Vermittler, der Ihnen den Vertrag damals verkauft hat. Die Anschrift steht auf Ihrer Police und auf der Standmitteilung.
- Mit eindeutiger Zuordnung: Versicherungsnummer, Name des Versicherungsnehmers, Kündigungszeitpunkt und die Bankverbindung für die Auszahlung.
Wenn der Vertrag auf eine andere Person läuft als die versicherte, kündigt der Versicherungsnehmer - also derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat und die Beiträge zahlt.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Nach § 168 des Versicherungsvertragsgesetzes kann ein Vertrag mit laufenden Beiträgen jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Eine lange Kündigungsfrist wie bei einem Mietvertrag gibt es nicht.
Was eine Versicherungsperiode ist, hängt von Ihrer Zahlweise ab. Zahlen Sie monatlich, ist es in der Regel der Monat - die Kündigung wirkt dann zum Monatsende. Bei jährlicher Zahlweise kann es das Versicherungsjahr sein. Maßgeblich ist, was in Ihren Versicherungsbedingungen steht.
Bei beitragsfreien Verträgen, in die Sie nichts mehr einzahlen, gilt dasselbe sinngemäß. Im Zweifel formulieren Sie einfach „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - dann kann nichts schiefgehen.
Musterschreiben: Kündigung der Lebensversicherung
Ein Kündigungsschreiben muss nicht kompliziert sein. Diese Angaben gehören hinein, in dieser Reihenfolge:
- Ihr Name und Ihre Anschrift, oben links.
- Die Anschrift des Versicherers, darunter.
- Als Betreff: Kündigung meiner Lebensversicherung, Versicherungsnummer …
- Der Kündigungssatz: Hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Die Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Beendigungsdatums.
- Die Bitte um eine Abrechnung, aufgeschlüsselt nach Rückkaufswert, gutgeschriebenen Überschüssen und einem etwaigen Stornoabzug.
- Ihre Bankverbindung für die Auszahlung.
- Ort, Datum und Ihre Unterschrift.
Der vorletzte Punkt vor der Bankverbindung ist der wichtigste und wird am häufigsten vergessen. Ohne Aufschlüsselung bekommen Sie eine einzelne Zahl, die sich nicht nachprüfen lässt. Mit Aufschlüsselung sehen Sie, was einbehalten wurde - und genau das brauchen Sie, falls später Zweifel an der Abrechnung aufkommen.
Bevor Sie das Schreiben abschicken: Wenn Ihr Vertrag aus den Jahren 1994 bis 2007 stammt, lesen Sie zuerst den letzten Abschnitt dieses Beitrags.
Was bekomme ich bei der Kündigung ausgezahlt?
Ausgezahlt wird der Rückkaufswert. Er ist nicht die Summe Ihrer Beiträge, sondern das, was davon nach Abzug der Kosten angespart wurde, zuzüglich bereits gutgeschriebener Überschüsse und abzüglich eines etwaigen Stornoabzugs. Warum er so viel niedriger ausfallen kann, erklärt der Beitrag Lebensversicherung Rückkaufswert ausführlich.
Wie groß der Abstand bei Ihnen ist, können Sie mit zwei Zahlen selbst überschlagen: Ihrem Monatsbeitrag und dem Rückkaufswert aus der letzten Standmitteilung.
Was Sie monatlich einzahlen, laut Police.
Das Jahr, in dem der Vertrag begann.
Steht in der letzten jährlichen Standmitteilung Ihres Versicherers.
Geben Sie Monatsbeitrag und Vertragsbeginn ein, um zu sehen, wie viel Sie ungefähr eingezahlt haben.
Überschlägige Rechnung aus Ihren eigenen Angaben. Beitragserhöhungen (Dynamik), Beitragspausen, jährliche Zahlweise und Einmalzahlungen sind nicht berücksichtigt. Der Rechner speichert nichts und überträgt nichts - die Rechnung läuft ausschließlich in Ihrem Browser.
Was der Rechner nicht zeigen kann: den Schlussüberschuss. Er wird bei klassischen Verträgen erst bei planmäßigem Ablauf zugeteilt und ist in der Standmitteilung meist nur als unverbindliche Prognose ausgewiesen. Bei einer Kündigung geht er in der Regel ganz oder überwiegend verloren.
Wie lange dauert die Auszahlung?
Nach Eingang der Kündigung und Ablauf der Versicherungsperiode zahlt der Versicherer in der Regel innerhalb weniger Wochen aus. Verzögerungen entstehen meist durch fehlende Angaben - etwa eine fehlende Bankverbindung, eine nicht eindeutige Unterschrift oder Rückfragen zur Steuer.
Liegt die Police nicht mehr vor, verlangen manche Versicherer eine Verlusterklärung. Das kostet Zeit, verhindert die Auszahlung aber nicht.
Muss ich die Auszahlung versteuern?
Das hängt vor allem davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
Verträge bis Ende 2004: Die Auszahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei - üblicherweise, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief, mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden und eine Mindesttodesfallsumme vereinbart ist. Wer vorher kündigt, riskiert diese Steuerfreiheit.
Verträge ab 2005: Steuerpflichtig ist der Ertrag, also der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Der Versicherer behält darauf in der Regel direkt Kapitalertragsteuer ein, soweit kein Freistellungsauftrag vorliegt. Lief der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erfolgt die Auszahlung nach dem 62. Geburtstag, wird nur die Hälfte des Ertrags besteuert.
Liegt der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen, entsteht kein steuerpflichtiger Ertrag. Das ist eine grobe Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Ist die Kündigung sinnvoll - oder gibt es bessere Wege?
Die Kündigung ist der schnellste Weg zu Geld. Sie ist aber auch der einzige, den Sie nicht zurücknehmen können, und in aller Regel der, bei dem am meisten beim Versicherer bleibt. Je nachdem, warum Sie kündigen wollen, gibt es Alternativen:
| Ihr Grund | Oft der bessere erste Schritt |
|---|---|
| Die Beiträge sind zu hoch | Beitragsfreistellung oder Beitragsreduzierung - der Vertrag bleibt bestehen |
| Sie brauchen kurzfristig Geld | Policendarlehen oder Teilauszahlung, sofern Ihr Tarif das vorsieht |
| Sie wollen den Vertrag ganz loswerden | Verkauf auf dem Zweitmarkt prüfen, bevor Sie kündigen |
| Der Vertrag stammt aus 1994 bis 2007 | Zuerst die Widerspruchsbelehrung prüfen lassen |
Die Einzelheiten zu diesen Wegen stehen in den Beiträgen Lebensversicherung vorzeitig auszahlen lassen, Lebensversicherung verkaufen und Kündigen oder verkaufen?.
Was Sie vor der Kündigung klären sollten
Vier Fragen, bevor das Schreiben rausgeht:
- Wie hoch ist der Rückkaufswert genau? Schriftlich beim Versicherer erfragen, kostenlos und unverbindlich.
- Welche steuerlichen Folgen hat die Kündigung bei Ihrem Abschlussdatum?
- Brauchen Sie den Todesfallschutz noch - und bekämen Sie ihn in Ihrem Alter zu vergleichbaren Bedingungen wieder?
- Wann wurde der Vertrag abgeschlossen? Die Jahre 1994 bis 2007 verdienen einen zweiten Blick.
Warum Sie bei Verträgen aus 1994 bis 2007 vorher prüfen sollten
In diesen Jahren kamen viele Lebens- und Rentenversicherungen im sogenannten Policenmodell zustande: Der Vertrag galt erst als geschlossen, wenn der Kunde nach Erhalt der Unterlagen nicht innerhalb einer Frist widersprach. Die Belehrung über dieses Recht war vielfach fehlerhaft.
War sie es, läuft die Widerspruchsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Der Vertrag kann dann auch heute noch rückabgewickelt werden - und dabei gilt eine andere Rechenlogik als bei der Kündigung: Der Versicherer muss neben den Beiträgen auch die Nutzungen herausgeben, die er daraus gezogen hat.
Wichtig, weil es oft falsch verstanden wird: Auch eine bereits erfolgte Kündigung schließt diesen Weg nicht aus. Einfacher ist die Prüfung trotzdem vorher, solange alle Unterlagen noch griffbereit sind. Welche Verträge im Einzelnen infrage kommen, steht unter Welche Verträge betroffen sind; die kostenlose Erstprüfung klärt es für Ihren Vertrag.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für eine Lebensversicherung?
Nach § 168 VVG können Sie einen Vertrag mit laufenden Beiträgen jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Bei monatlicher Zahlweise ist das in der Regel das Monatsende. Maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen; im Zweifel kündigen Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
Was muss in der Kündigung der Lebensversicherung stehen?
Name und Anschrift, Versicherungsnummer, der Satz, dass Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, die Bitte um schriftliche Bestätigung und um eine aufgeschlüsselte Abrechnung, Ihre Bankverbindung sowie Ort, Datum und Unterschrift.
Was bekomme ich raus, wenn ich meine Lebensversicherung kündige?
Den Rückkaufswert: die angesparten Beiträge zuzüglich gutgeschriebener Überschüsse, abzüglich Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten sowie eines etwaigen Stornoabzugs. Der Schlussüberschuss geht in der Regel verloren. Die genaue Zahl steht in Ihrer Standmitteilung oder lässt sich beim Versicherer erfragen.
Wie lange dauert die Auszahlung nach der Kündigung?
In der Regel wenige Wochen nach Ablauf der Versicherungsperiode. Verzögerungen entstehen meist durch fehlende Angaben wie eine Bankverbindung oder durch Rückfragen zur Steuer.
Muss ich die Auszahlung versteuern?
Bei Verträgen bis Ende 2004 ist die Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, etwa nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit. Bei Verträgen ab 2005 ist der Ertrag steuerpflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte. Liegt der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen, entsteht kein Ertrag. Das ersetzt keine steuerliche Beratung.
Kann ich eine Kündigung zurücknehmen?
Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Ist die Kündigung beim Versicherer eingegangen, ist sie wirksam. Manche Versicherer lassen sich auf eine Rücknahme ein, solange noch nicht abgerechnet wurde - verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Lohnt sich nach einer Kündigung noch eine Prüfung?
Bei Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 möglicherweise ja. Die Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung setzt nicht voraus, dass der Vertrag noch läuft. Ob im konkreten Fall Ansprüche bestehen, zeigt erst ein Blick in die Unterlagen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Grundlage der hier beschriebenen Ansprüche sind § 5a VVG a.F. (Policenmodell, Fassung bis 2007), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unter anderem Az. IV ZR 5/19 und Az. IV ZR 76/11 - sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013, Rechtssache C-209/12 („Endress“).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, hängt vom einzelnen Vertrag ab.
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